HinweisgeberschutzG bei Risse + Wilke

HinweisgeberschutzG bei der Risse + Wilke Unternehmensgruppe

Die Risse + Wilke Unternehmensgruppe hat ein System zur Absetzung von Hinweisen auf (mögliche) Rechtsverletzungen eingerichtet. Nur wenn wir Hinweise auf mögliche oder bestehende Rechtsverletzungen erhalten, können wir gegen diese vorgehen und Risiken minimieren, unseren Ruf schützen und das uns entgegengebrachte Vertrauen nach innen und außen sichern.

Meldeberechtigte
Das System steht allen Beschäftigten der Risse + Wilke Unternehmensgruppe zur Verfügung.

Unsere Ziele
Mit dem installierten Hinweisgebersystem verfolgen wir unterschiedliche Ziele:

- Schutz des Unternehmens und aller Beschäftigten,
- Einhaltung von Werten, Richtlinien und Gesetzen,
- Bekämpfung von Korruption, Wirtschaftskriminalität und anderen illegalen Aktivitäten bzw. unethischem Verhalten,
- Eindeutiges Statement des Managements zur Ermutigung und Unterstützung von hinweisgebenden Personen,
- Erfüllung des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG),
- Ermöglichung einer orts- und zeitunabhängigen Hinweisabgabe

Das Hinweissystem und Abgabe von Meldungen
Die Entgegennahme von Hinweisen erfolgt durch eine von uns beauftragte und spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die auch die erforderlichen internen Untersuchungen vornehmen wird. Die Rechtsanwaltskanzlei wird

- den Hinweis anonymisieren, soweit dies für den Schutz der hinweisgebenden Person oder anderer Personen erforderlich ist, und die hinweisgebende Person einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hat und
- mit der hinweisgebenden Person Kontakt halten, auch um weitere relevante Informationen zu erhalten, soweit die Kontaktdaten der hinweisgebenden Person vorliegen, und
- die Ermittlungen innerhalb des betroffenen Unternehmens anleiten und durchführen.

Die Beauftragung ist erfolgt an:

Rechtsanwalt Prof. Andreas Göbel

Aschenbergstr. 3, 58097 Hagen

 

Zur Abgabe von Meldungen haben wir die folgende, niederschwellige Möglichkeit eingerichtet:

- über das eingerichtete Hinweisgeberportal Jeder Person ist es möglich, Hinweise einzusenden.
- Persönlich oder per Video-Konferenz: Dies ist aber nach der Erstmeldung über das Hinweisgeberportal möglich.

Anonyme Meldungen
Die Anonymisierung stellt einen wichtigen Faktor bei dem Hinweissystem dar, denn die Möglichkeit, einen Hinweis ohne Nennung des eigenen Namens abzugeben, senkt die Hemmschwelle. Daher werden Meldungen, die über das Hinweisgebersystem eingehen, zunächst anonymisiert.

Insbesondere bei bereits anonym abgegebenen Hinweisen sollte die hinweisgebende Person allerdings darauf achten, dass das betroffene Unternehmen und der Sachverhalt so genau wie möglich zu beschreiben ist. Denn nur dann kann eine Zuordnung durch die Rechtsanwaltskanzlei und eine geeignete Ermittlung und Abstellung des (vermuteten) Rechtsverstoßes erfolgen. Hierbei bitten wir zu berücksichtigen, dass bei einer anonymen Meldung per Post Rückfragen in der Regel nicht möglich sind und die weitere Sachverhaltsaufklärung erschwert sein kann.

Reaktionszeiten und Rückmeldung
Liegen Ihre Kontaktdaten vor, erfolgt nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung durch die Rechtsanwaltskanzlei. Spätestens drei Monate nach Eingang des Hinweises erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung zum Ergebnis der Ermittlungen und zu den getroffenen Maßnahmen, soweit hierdurch nicht etwaige Maßnahmen vereitelt werden.

Nach Eingang des Hinweises
Die Rechtsanwaltskanzlei bewertet den Hinweis inhaltlich und schätzt ein, ob eine interne Untersuchung notwendig ist. Die interne Untersuchung, sowie die Ermittlung des weiteren Sachverhalts wird durch die Rechtsanwaltskanzlei in unserem Auftrag durchgeführt. Dabei werden Unterlagen gesichtet und ggf. Beteiligte befragt. Nach Abschluss der Untersuchung werden erforderliche und geeignete Maßnahmen abgeleitet und der Geschäftsleitung berichtet. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Umsetzung.

Andere Meldestellen
Durch die Einrichtung einer Meldestelle gemäß unserer Whistleblowing-Richtlinie soll nicht die Möglichkeit beschränkt werden, zuständige Stellen des Bundes und der Länder unmittelbar zu unterrichten. Für die Entgegennahme von Meldungen nach dem HinSchG ist auch zuständig:

Das Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99 -103, 53113 Bonn. Davon unabhängig bleiben Strafverfolgungs-, Ordnungs-, Finanz-, Gesundheits- und Datenschutzaufsichtsbehörden in deren jeweiligen sachlichen Bereichen zuständig. Bevor Sie sich an diese Stellen wenden, empfehlen wir aber, zunächst unseren vorstehend beschriebenen internen Meldekanal zu nutzen und das Ergebnis der Untersuchung abzuwarten. Denn eine Berechtigung zur Einschaltung öffentlicher Stellen wird von den Gerichten nur bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses angenommen (Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, 16.2.2021 – 23922/19).